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Verhalten bei Hausdurchsuchung – Tutorial
27. Mai
Hausdurchsuchungen sind mit richterlichem Befehl (§105StPO) vom 1.4. bis 30.9. von 4 Uhr morgens bis 21 Uhr abends (§104StPO) möglich. In der Zeit vom 1.10. bis 31.3. besteht die Gefahr einer Hausdurchsuchung erst morgens ab 6 h (auch bis abends 21 h). Aber da gibt es noch die sogenannte "Gefahr im Verzug", was in der Praxis heißt, daß die Besuchszeiten nicht mehr eingehalten werden müssen und kein richterlicher Befehl vorliegen muß. Diese Variante ist bei Staatsanwaltschaft und Polizei sehr beliebt.
Der Grund für die Durchsuchung muß auf Verlangen vor Beginn bekanntgegeben werden. Sie erstreckt sich auf Wohnung (Räume), Person und Sachen Mehr >

